Allgemeine Geschäftsbedingungen der Basix IT
Stand: 09/2023.
(1) Diese Vertragsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für sämtliche Leistungen der Basix IT Gesellschaft für Informationstechnologie mbH Tarpenring 13, 22419 Hamburg (im Folgenden „Basix IT“ genannt). Sie gelten in der jeweils zuletzt einbezogenen Fassung auch für künftige Verträge zwischen Basix IT und deren Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden und zwar auch dann, wenn Basix IT eine Beauftragung des Kunden in Kenntnis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt. Abweichenden Bedingungen und Vertragsangeboten des Kunden wird hiermit widersprochen.
(2) Diese Vertragbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 Vertragsschluss und Änderungen
(1) Angebote von Basix IT sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot unterbreitet werden. Der Vertragsschluss mit Basix IT erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von Basix IT oder die Annahme eines verbindlichen Angebots durch den Kunden.
(2) Basix IT schuldet die jeweils mit dem Kunden vereinbarten Leistungen, vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung jedoch in keinem Fall das Erreichen eines über die eigentliche Leistung hinaus gehenden wirtschaftlichen Erfolges.
(3) Änderungen der vereinbarten Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung von Basix IT und der Vereinbarung in Textform (Email, Fax, Brief). Der Kunde hat Änderungswünsche in Textform mitzuteilen. Basix IT wird sodann den Änderungsvorschlag prüfen und dem Kunden bei Annahme des Änderungswunsches eine zweckmäßige Anpassung der Leistungsvereinbarung vorschlagen.
(4) Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches des Kunden auf die Leistungsbedingungen auswirkt, kann Basix IT eine angemessene Anpassung der Vergütung sowie die Verschiebung etwaig vereinbarter Termine verlangen.
(5) Basix IT erbringt ihre Leistungen für den Kunden. Eine Haftung gegenüber Dritten übernimmt Basix IT vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung nicht.
§ 3 Besondere Bedingungen für Beratungsleistungen
(1) Die Regelungen dieses § 3 gelten für die Erbringung von Beratungsleistungen durch Basix IT. Beratungsleistungen umfassen die Beratung des Kunden sowie die Unterstützung des Kunden bei der Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen, insbesondere im Bereich der Konzeptionierung, Beschaffung, Gestaltung und dem Betrieb von Hard- und Softwarelösungen sowie sonstigen Lösungen im Bereich der Informationstechnologie.
(2) Beratungsleistungen werden ausschließlich auf der Grundlage der vom Kunden bereitgestellten Informationen erbracht. Soweit für die Beratungsleistungen und die Erhebung bzw. Erstellung für die Beratung erforderlicher Daten Dritte herangezogen werden, erfolgt die Heranziehung dieser Dritten vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Namen und im Auftrag des Kunden und unter Ausschluss der Haftung von Basix IT für die Leistungen dieser Dritten.
(3) Basix IT schuldet eine fachgerechte Ausführung der Beratungsleistungen unter Berücksichtigung der im Rahmen der vereinbarten Anforderungen und kein bestimmtes Beratungsergebnis. Nach Auftragserteilung können Anforderungen nur im Rahmen einer Änderungsvereinbarung einbezogen werden.
§ 4 Besondere Bedingungen für Erstellung und Lieferung von Software
(1) Die Regelungen dieses § 4 gelten für die Erstellung von Software für den Kunden durch Basix IT.
(2) Basix IT benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht Basix IT für notwendige Informationen und Abstimmungen zur Verfügung.
(3) Vorbehaltlich einer gesonderten Abrede ist Basix IT nicht zur Analyse der vorhandenen Daten, Hard- und Software und der sonstigen Systemumgebung des Kunden verpflichtet und insoweit auf die vollständige Information durch den Kunden angewiesen. Basix IT berücksichtigt die beim Kunden vorliegenden Voraussetzungen, soweit sie schriftlich Bestandteil der Leistungsbeschreibung werden.
(4) Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben und hierdurch eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht zu erstellen ist, detailliert Basix IT die Leistungsanforderungen mit Unterstützung des Kunden, erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur Genehmigung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen schriftlich genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.
(5) Etwaige Änderungswünsche betreffend Softwareleistungen wird der Kunde Basix IT in Textform mitteilen. Basix IT wird den Kunden auf dessen Wunsch gegen Vergütung bei der Formulierung der Änderungsanforderung unterstützen. Für die Prüfung von Änderungswünschen steht Basix IT eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der mit dem Kunden vereinbarten Vergütungssätze, beim Nicht-Bestehen einer einschlägigen Vereinbarung nach den jeweils gültigen Regelsätzen von Basix IT zu.
(6) Basix IT schuldet nicht die Installation oder Implementierung der Software, wenn dies nicht mit dem Kunden vereinbart ist. Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens zum Zeitpunkt der Installation fachkundiges Personal für den Einsatz der Software zur Verfügung steht. Ist kein fester Übergabezeitpunkt vereinbart, kündigt Basix IT die Bereitstellung des Leistungsergebnisses mit angemessener Ankündigungsfrist (zumindest eine Woche) an, soweit nicht lediglich die Lieferung der Software vereinbart ist.
(7) Die Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes oder die Zustimmung zur Hinterlegung schuldet Basix IT nur, wenn und soweit dies schriftlich vereinbart ist.
§ 5 Lizenzbestimmungen
(1) Der Lizenzgeber (nachfolgend „Anbieter“) überlässt dem Lizenznehmer (nachfolgend „Kunde“) die angebotene Software zur Nutzung gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags. Die Software bleibt geistiges Eigentum des Anbieters. Der Kunde erhält lediglich ein Nutzungsrecht gemäß den folgenden Bedingungen.
(2) Der Kunde erhält ein einfaches, nicht-ausschließliches, nicht-übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Software. Änderungen, Bearbeitungen, Dekompilierung, Rückentwicklung (Reverse Engineering) oder sonstige Modifikationen der Software sind untersagt. Das Nutzungsrecht umfasst keine Weitergabe der Software an Dritte, weder entgeltlich noch unentgeltlich. Das Nutzungsrecht beginnt mit der vollständigen Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr.
(3) Bei einer dauerhaften Überlassung (Kauf) gilt das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet. Bei einer zeitlich begrenzten Nutzung (Miete) endet das Nutzungsrecht automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit.
(4) Der Anbieter behält sich das Recht vor, die Software mit Lizenzschlüsseln oder anderen Schutzmaßnahmen zu versehen, um die Einhaltung der Lizenzbedingungen sicherzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Schutzmaßnahmen weder zu umgehen noch zu entfernen.
(5) Die Haftung des Anbieters für Mängel an der Software ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Gewährleistungsfrist beträgt im B2B-Bereich ein Jahr ab Überlassung der Software. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder unautorisierte Änderungen durch den Kunden oder Dritte entstehen.
(6) Der Anbieter ist nicht verpflichtet, kostenlose Updates oder Support bereitzustellen, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Sollten kostenpflichtige Updates oder Supportleistungen angeboten werden, müssen diese separat vereinbart werden.
(7) Bei einer zeitlich begrenzten Nutzung (Miete) kann der Vertrag mit einer Frist von einem 1 Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Der Anbieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn der Kunde gegen die Lizenzbedingungen verstößt.
§ 6 Standardsoftware
(1) Standard-Software wird von Basix IT ausschließlich nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung des Herstellers bereitgestellt. Die Haftung von Basix IT für Programmfehler von Standard-Software ist ausgeschlossen, soweit Basix IT den Fehler nicht selbst zu vertreten hat.
(2) Der Kunde wird sich im Rahmen der Beschaffung von Standard-Software über die jeweils anwendbaren Lizenzbestimmungen informieren. Dies betrifft insbesondere die Lizenzbedingungen von Open-Source-Software. Der Kunde wird hiermit darüber informiert, dass sein Nutzungsrecht an dieser Software sich nach den vom jeweiligen Hersteller vorgesehenen Lizenzbestimmungen richtet. Soweit dem Kunden vor Bestellung der Software eine Prüfung der Lizenzbestimmungen nicht möglich ist, wird er Basix IT über diesen Umstand informieren, so dass ihm die jeweils gültigen Lizenzbestimmungen vor der Bestellung bereitgestellt werden können. Basix IT ist nicht verantwortlich für etwaig von den Zielsetzungen des Kunden abweichende Einschränkungen des Nutzungsrechts, die der Kunde bei rechtzeitiger Prüfung der Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers hätte kennen können.
§ 7 Abrechnung
(1) Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung durch Basix IT monatlich.
(2) Basix IT ist berechtigt, seine Leistung von einer angemessenen Vorkasse abhängig zu machen, insbesondere soweit Basix IT Leistungen und Produkte Dritter für die Durchführung des jeweiligen Auftrags zu Beschaffenheit (insbesondere Hard- und Software). Basix IT ist berechtigt die Beschaffung von Hard- und Software sowie die Erbringung von Eigenleistungen bis zur Leistung der Vorkasse zurückzustellen. Gelangt Basix IT während der Durchführung eines Auftrags eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Gegebenheiten des Kunden zur Kenntnis (insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Verzug des Kunden gegenüber Basix IT oder Dritten in nicht unwesentlicher Höhe) so ist Basix IT berechtigt, die Fortführung der Leistung von einer der voraussichtlichen Forderungen von Basix IT entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen, auch wenn ursprünglich eine abweichende Zahlungsabrede getroffen wurde.
(3) Forderungen von Basix IT werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Im Verzugsfall ist Basix IT zur Einstellung der Leistung bis zur vollständigen Erfüllung aller offenen Forderungen berechtigt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte von Basix IT bleiben unberührt.
(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von Basix IT anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Basix IT behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das Eigentum an den gelieferten Leistungsergebnissen und Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat Basix IT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist Basix IT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände herauszuverlangen. Zahlt der Kunde fällige Vergütung nicht, wird Basix IT den Kunden vor Ausübung der vorgenannten Rechte eine angemessene Nachfrist zur Zahlung setzen, sofern nicht eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist zu Verfügungen über von Basix IT gelieferte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren nicht befugt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Basix IT als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Basix IT Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstände. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
§ 9 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde hat Basix IT alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen mitzuteilen und Basix IT bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. Basix IT kann die Mitteilungen des Kunden als richtig und vollständig ansehen und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet. Gleichwohl wird Basix IT den Kunden bei erkannten Informationslücken und Unrichtigkeiten auf diesen Umstand hinweisen. Mitteilungen des Kunden sind so rechtzeitig zu kommunizieren, dass eine angemessene Reaktions- bzw. Umsetzungsfrist verbleibt.
(2) Der Kunde übergibt Basix IT nur solche Vorlagen und Arbeitsmittel, deren auftragsgemäße Verwendung durch Basix IT keine Rechte Dritter verletzt. Der Kunde stellt Basix IT insoweit von allen Ansprüchen und Rechten Dritter frei. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung im gesetzlichen Umfang.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dies betrifft insbesondere die zur Leistungsumsetzung erforderliche Hard- und Software, soweit sie nicht ausdrücklich von Basix IT bereitzustellen ist. Soweit Basix IT vereinbarungsentsprechend beim Kunden tätig werden soll, stellt der Kunde unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und die nicht gemäß Vereinbarung von Basix IT zu stellenden erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung.
(4) Der Kunde haftet für seine Mitwirkungen, insbesondere hat er Datenträger vor Übergabe an Basix IT auf Viren und sonstige Schadsoftware mit einem aktuellen und dem Stand der Technik entsprechenden Virenschutzprogramm zu prüfen.
(5) Der Kunde erlaubt Basix IT, ihn gegenüber Dritten als Kunden nennen zu dürfen. Insbesondere darf Basix IT den Kunden auf seiner Website als Kunden nennen.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, Daten vor einer Übergabe an Basix IT oder Bearbeitung durch Basix IT unaufgefordert zu sichern. Ferner sind vom Kunden sämtliche Daten auf Computern, Servern und sonstigen Datenverarbeitungsanlagen zu sichern, bevor Basix IT Arbeiten an der jeweiligen Einheit (Hardware und/oder Software der jeweiligen Datenverarbeitungsanlage) durchführt. Ist der Kunde ausnahmsweise nicht in der Lage, eine ausreichende Sicherung durchzuführen, so hat er Basix IT auf diesen Umstand hinzuweisen. Basix IT wird sodann mit dem Kunden eine Sicherung der Daten abstimmen, wobei hierdurch entstehender Mehraufwand durch den Kunden angemessen zu vergüten ist.
§ 10 Abnahmen
(1) Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Lieferungen/Leistungen sowie ihm übergebener Vor- und Zwischenergebnisse stets unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. Basix IT ist berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Abnahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Kunden nicht innerhalb von 10 Tagen ab Übergabe mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn der Kunde das Arbeitsergebnis nutzt. Bei vorangegangenen Zwischenabnahmen ist nur die Vertragsgemäßheit des letzten übergebenen Leistungsteils und das Zusammenwirken aller Teile Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung.
(2) Abnahmen sind auf Wunsch von Basix IT schriftlich zu erklären.
(3) Bei einer etwaigen Verweigerung der Abnahme sind die Abnahmehindernisse detailliert zu beschreiben. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und sind von Basix IT innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wesentlich ist ein Mangel, wenn sein Vorhandensein die Tauglichkeit der Leistung zum vereinbarten Zweck beseitigt oder so beeinträchtigt, dass dies zu nicht spürbarem Mehraufwand für den Kunden führt.
(4) Basix IT ist bereit, den Kunden bei Abnahmeprüfungen gegen gesonderte Vergütung zu unterstützen.
§ 11 Verschwiegenheit
(1) Basix IT verpflichtet sich, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen des Kunden, die Basix IT im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Insbesondere verpflichtet sich Basix IT, geheimhaltungsbedürftige Daten des Kunden und personenbezogene Daten aus der Sphäre des Kunden, die Basix IT anlässlich der Leistungsbeziehung übergeben werden, streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich zu Vertragszwecken zu nutzen und nicht Dritten zu überlassen oder zugänglich zu machen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, geheimhaltungsbedürftige Daten von Basix IT vertraulich zu behandeln. Geheimhaltungsbedürftig sind Daten, soweit sie von Basix IT als vertraulich bezeichnet werden. Geheimhaltungsbedürftig sind darüber hinaus Preise und Konditionen, die Basix IT dem Kunden bereitstellt, soweit sie nicht ohne Verstoß gegen die Verschwiegenheitsbindung des Kunden öffentlich sind.
(3) Basix IT ist berechtigt, den Kunden unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden gegenüber Dritten als Referenz zu nennen, insbesondere auch im Rahmen der Eigenwerbung zu erwähnen.
§ 12 Leistungsstörungen
(1) Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist, im folgenden vereinfachend sämtlich stets „Liefertermin“ genannt, wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von Basix IT vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und nicht von Basix IT zu vertretender Umstände, insbesondere unverschuldeter Nicht- Falsch- oder Spätbelieferung. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Falle eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsaufschub von mehr als einem Monat, so können sowohl der Kunde als auch Basix IT, unabhängig von anderen Rücktrittsrechten, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Liefer-/Leistungsverzögerung nicht von ihnen zu vertreten ist.
(2) Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann Basix IT auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
(3) Basix IT gerät nur aufgrund einer schriftlichen Mahnung des Kunden in Verzug, soweit kein Fixgeschäft vorliegt. Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine bedarf der Schriftform.
(4) Tritt der Kunde zusätzlich zur Geltendmachung von Verzugsschadenersatzansprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz geltend, so muss er Basix IT nach Ablauf der Leistungsfrist eine angemessene Nachfrist gesetzt haben. Eine Haftung von Basix IT ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre.
(5) Garantien im Rechtssinne durch Basix IT liegen nur bei schriftlicher Garantieabrede unter Verwendung der Bezeichnung „Garantie“ vor.
(6) Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Basix IT und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(7) Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche betreffend Software nur, wenn gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden können.
(8) Weist die Leistung von Basix IT einen Mangel auf, ist Basix IT zweimalig Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, sofern Basix IT die Mängelbeseitigung nicht endgültig verweigert hat. Basix IT steht das Wahlrecht zwischen den Arten der Nacherfüllung zu. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach Wahl von Basix IT beim Kunden oder bei Basix IT.
(9) Der Kunde hat Basix IT soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu unterstützen, insbesondere auf Wunsch von Basix IT einen Datenträger mit dem betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.
(10) Die Gewährleistung erlischt für Leistungsergebnisse, die der Kunde verändert hat, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nachweist, dass die Änderung für den Mangel nicht ursächlich ist.
(11) Basix IT kann die Vergütung seines Aufwands für die Mängelprüfung verlangen, soweit sich ein Mängelanspruch des Kunden als unberechtigt erweist.
(12) Sofern dem Kunden ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, bezieht sich jenes ausschließlich auf den Leistungsteil, welcher Veranlassung für die Begründung des Rücktrittsrechts gegeben hat. Insbesondere umfasst ein Rücktrittsrecht betreffend die Ausführung einer Leistung nicht die Vorbereitung und Beratung in Bezug auf die benötigte Leistung, soweit nicht auch aus dieser Leistung ein Rücktrittsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften begründet ist. Vorbereitende Planungs- und Beratungsleistungen erbringt Basix IT nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch unter Ausschluss einer Haftung für Mängel dieser Leistung, soweit die Leistung vom Kunden nicht gesondert vergütet wird und die Vergütung geleistet ist.
§ 13 Rechtseinräumungen
(1) Alle Rechte an Entwürfen, Vorschlägen, Ausschreibungsunterlagen und Zwischenergebnissen verbleiben bei Basix IT, sofern nicht abweichend vereinbart.
(2) Basix IT räumt dem Kunden die für den jeweils vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am Leistungsergebnis (Endergebnis) ein. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist mit der Vergütung nur die Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwendungszweck, Nutzungsform und Nutzungszeitraum gemäß dem ursprünglichen Auftrag abgegolten. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere in bzw. auf nicht ausdrücklich umfassten Medien, in einem abweichenden geografischen Bereich, in bearbeiteter Form (soweit die Bearbeitung nicht für die vereinbarungsgemäße Nutzung erforderlich ist) und/oder in einem abweichenden Zeitraum bedarf einer ausdrücklichen zusätzlichen Rechtseinräumung. Übertragung von Nutzungsrechten sowie Unterlizenzierung bedürfen schriftlicher Zustimmung von Basix IT.
(3) Bei unberechtigter Nutzung ist der Kunde zur angemessenen Vergütung dieser Nutzung verpflichtet, wobei sämtliche weiteren Ansprüche und Rechte von Basix IT unberührt bleiben.
(4) Alle Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für die Gesamtleistung geschuldeten Entgelts. Es werden keine teilweisen Rechte bei teilweiser Zahlung eingeräumt. Rechtseinräumungen werden unwirksam, solange der Kunde mit einer laufenden Vergütung für das jeweilige Leistungsergebnis in Verzug gerät.
(5) Basix IT nimmt ggf. für die Leistungen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzmaterial wie Software, digitale Bilder usw.) in Anspruch. Der Kunde darf dieses fremde Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der vereinbarten Nutzung der Leistungen von Basix IT nutzen. Der Kunde hält Basix IT von sämtlichen Ansprüchen und Rechten Dritter wegen von ihm zu vertretender Überschreitungen der Nutzungsrechte frei.
§ 14 Rechte Dritter
(1) Basix IT versichert mit der Übergabe eines Leistungsergebnisses, dass es nach Kenntnis von Basix IT nicht mit der Vertragserfüllung durch Basix IT entgegenstehenden Rechten Dritter behaftet ist. Andernfalls wird Basix IT den Kunden auf Basix IT bekannte Rechte Dritter hinweisen.
(2) Basix IT haftet nicht für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Leistungsergebnissen, ferner nicht für deren Tauglichkeit zur Erlangung gewerblicher oder sonstiger Schutzrechte. Basix IT haftet nicht dafür, dass von Basix IT erstellte Leistungsergebnisse und insbesondere deren Verwendung im Geschäftsbereich des Kunden keine gewerblichen Schutzrechte (insbesondere Marken, Muster, Patente) Dritter verletzen. Eine Kollisionsrecherche schuldet Basix IT nicht, sofern dies nicht in Textform gesondert vereinbart wurde.
(3) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von Basix IT seine Rechte verletzen würde, hat der Kunde Basix IT unverzüglich schriftlich zu informieren. Er überlässt es Basix IT, die geltend gemachten Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren. Basix IT hält den Kunden von berechtigten Ansprüchen Dritter frei.
(4) Werden durch eine Leistung von Basix IT Rechte Dritter verletzt, wird Basix IT nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
- dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
- die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
- die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.
§ 15 Fremdleistungen
Fremdleistungen sind Leistungen oder Leistungsteile, die nicht von Basix IT zu erbringen sind. Soweit Basix IT in Absprache mit dem Kunden Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, stellt der Kunde Basix IT von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei. Die Haftung von Basix IT für Fremdleistungen (beinhaltend Auswahl und Anleitung der Leistungsschuldner) ist ausgeschlossen, sofern nichts Abweichendes schriftlich mit dem Kunden vereinbart ist.
§ 16 Sonstige Haftung
(1) Basix IT haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haftet Basix IT gegenüber dem Kunden nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für etwaig übernommene Garantien. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist sowie solche, auf deren Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den halben Betrag der Gesamtvergütung für den Auftrag, anlässlich welchem der Anlass zur Haftung besteht, höchstens jedoch auf den Auftragswert oder, sofern geringer, auf einen Betrag von € 50.000 je Schadensfall, beschränkt. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Basix IT verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
(3) Die Einschränkungen der vorstehenden Abs 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Basix IT, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden und sinngemäß auch für Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz.
(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 17 Sonstiges
(1) Basix IT speichert und verarbeitet ggf. personenbezogene Daten des Kunden, soweit dies zur Vertragsabwicklung und zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von Basix IT gegenüber dem Kunden erforderlich ist.
(2) Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
(3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Zur Auslegung der Vertragspflichten gilt ausschließlich die deutsche Fassung dieser AGB.
(4) Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Hamburg.
Stand: 09/2023