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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Basix IT


(1) Diese Vertragsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung für sämtliche
Leistungen der Basix IT Gesellschaft für Informationstechnologie mbH Tarpenring 13,
22419 Hamburg (im Folgenden „Basix IT“ genannt). Sie gelten in der jeweils zuletzt
einbezogenen Fassung auch für künftige Verträge zwischen Basix IT und deren
Kunden, auch wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt
werden und zwar auch dann, wenn Basix IT eine Beauftragung des Kunden in Kennt-
nis entgegenstehender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
Abweichenden Bedingungen und Vertragsangeboten des Kunden wird hiermit wider-
sprochen.
(2) Diese Vertragbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Vertragsschluss und Änderungen


(1) Angebote von Basix IT sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht aus-
drücklich als verbindliches Angebot unterbreitet werden. Der Vertragsschluss mit
Basix IT erfolgt durch eine schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung von
Basix IT oder die Annahme eines verbindlichen Angebots durch den Kunden.
(2) Basix IT schuldet die jeweils mit dem Kunden vereinbarten Leistungen, vorbehalt-
lich einer gesonderten Vereinbarung jedoch in keinem Fall das Erreichen eines über
die eigentliche Leistung hinaus gehenden wirtschaftlichen Erfolges.
(3) Änderungen der vereinbarten Leistung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustim-
mung von Basix IT und der Vereinbarung in Textform (Email, Fax, Brief). Der Kunde
hat Änderungswünsche in Textform mitzuteilen. Basix IT wird sodann den Ände-
rungsvorschlag prüfen und dem Kunden bei Annahme des Änderungswunsches eine
zweckmäßige Anpassung der Leistungsvereinbarung vorschlagen.
(4) Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches des Kunden auf die
Leistungsbedingungen auswirkt, kann Basix IT eine angemessene Anpassung der
Vergütung sowie die Verschiebung etwaig vereinbarter Termine verlangen.
(5) Basix IT erbringt ihre Leistungen für den Kunden. Eine Haftung gegenüber Dritten
übernimmt Basix IT vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung
nicht.


§ 3 Besondere Bedingungen für Beratungsleistungen


(1) Die Regelungen dieses § 3 gelten für die Erbringung von Beratungsleistungen
durch Basix IT. Beratungsleistungen umfassen die Beratung des Kunden sowie die
Unterstützung des Kunden bei der Konzeption und Umsetzung von Maßnahmen,
insbesondere im Bereich der Konzeptionierung, Beschaffung, Gestaltung und dem
Betrieb von Hard- und Softwarelösungen sowie sonstigen Lösungen im Bereich der
Informationstechnologie.
(2) Beratungsleistungen werden ausschließlich auf der Grundlage der vom Kunden
bereitgestellten Informationen erbracht. Soweit für die Beratungsleistungen und die
Erhebung bzw. Erstellung für die Beratung erforderlicher Daten Dritte herangezogen
werden, erfolgt die Heranziehung dieser Dritten vorbehaltlich einer abweichenden
Vereinbarung im Namen und im Auftrag des Kunden und unter Ausschluss der
Haftung von Basix IT für die Leistungen dieser Dritten.
(3) Basix IT schuldet eine fachgerechte Ausführung der Beratungsleistungen unter
Berücksichtigung der im Rahmen der vereinbarten Anforderungen und kein bestimm-
tes Beratungsergebnis. Nach Auftragserteilung können Anforderungen nur im Rah-
men einer Änderungsvereinbarung einbezogen werden.


§ 4 Besondere Bedingungen für Erstellung und Lieferung von Software


(1) Die Regelungen dieses § 4 gelten für die Erstellung von Software für den Kunden
durch Basix IT.
(2) Basix IT benennt einen Projektleiter, der Kunde einen verantwortlichen Ansprech-
partner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der
Projektleiter soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht
Basix IT für notwendige Informationen und Abstimmungen zur Verfügung.
(3) Vorbehaltlich einer gesonderten Abrede ist Basix IT nicht zur Analyse der vorhan-
denen Daten, Hard- und Software und der sonstigen Systemumgebung des Kunden
verpflichtet und insoweit auf die vollständige Information durch den Kunden angewie-
sen. Basix IT berücksichtigt die beim Kunden vorliegenden Voraussetzungen, soweit
sie schriftlich Bestandteil der Leistungsbeschreibung werden.
(4) Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus der Aufgabenstellung
laut Vertrag ergeben und hierdurch eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht zu
erstellen ist, detailliert Basix IT die Leistungsanforderungen mit Unterstützung des
Kunden, erstellt eine Spezifikation darüber und legt sie dem Kunden zur Genehmi-
gung vor. Der Kunde wird sie bei Vertragsgemäßheit innerhalb von 14 Tagen schrift-
lich genehmigen. Die Spezifikation ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.
(5) Etwaige Änderungswünsche betreffend Softwareleistungen wird der Kunde Basix
IT in Textform mitteilen. Basix IT wird den Kunden auf dessen Wunsch gegen Vergü-
tung bei der Formulierung der Änderungsanforderung unterstützen. Für die Prüfung
von Änderungswünschen steht Basix IT eine angemessene Vergütung nach Maßga-
be der mit dem Kunden vereinbarten Vergütungssätze, beim Nicht-Bestehen einer
einschlägigen Vereinbarung nach den jeweils gültigen Regelsätzen von Basix IT zu.
(6) Basix IT schuldet nicht die Installation oder Implementierung der Software, wenn
dies nicht mit dem Kunden vereinbart ist. Der Kunde sorgt dafür, dass spätestens
zum Zeitpunkt der Installation fachkundiges Personal für den Einsatz der Software
zur Verfügung steht. Ist kein fester Übergabezeitpunkt vereinbart, kündigt Basix IT die
Bereitstellung des Leistungsergebnisses mit angemessener Ankündigungsfrist (zu-
mindest eine Woche) an, soweit nicht lediglich die Lieferung der Software vereinbart
ist.
(7) Die Übergabe oder Hinterlegung des Quellcodes oder die Zustimmung zur Hinter-
legung schuldet Basix IT nur, wenn und soweit dies schriftlich vereinbart ist.


§ 5 Standardsoftware


(1) Standard-Software wird von Basix IT ausschließlich nach Maßgabe der Leis-
tungsbeschreibung des Herstellers bereitgestellt. Die Haftung von Basix IT für Pro-
grammfehler von Standard-Software ist ausgeschlossen, soweit Basix IT den Fehler
nicht selbst zu vertreten hat.
(2) Der Kunde wird sich im Rahmen der Beschaffung von Standard-Software über die
jeweils anwendbaren Lizenzbestimmungen informieren. Dies betrifft insbesondere die
Lizenzbedingungen von Open-Source-Software. Der Kunde wird hiermit darüber
informiert, dass sein Nutzungsrecht an dieser Software sich nach den vom jeweiligen
Hersteller vorgesehenen Lizenzbestimmungen richtet. Soweit dem Kunden vor
Bestellung der Software eine Prüfung der Lizenzbestimmungen nicht möglich ist, wird
er Basix IT über diesen Umstand informieren, so dass ihm die jeweils gültigen Li-
zenzbestimmungen vor der Bestellung bereitgestellt werden können. Basix IT ist
nicht verantwortlich für etwaig von den Zielsetzungen des Kunden abweichende
Einschränkungen des Nutzungsrechts, die der Kunde bei rechtzeitiger Prüfung der
Lizenzbestimmungen des jeweiligen Herstellers hätte kennen können.


§ 6 Abrechnung


(1) Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, erfolgt die Abrechnung
durch Basix IT monatlich.
(2) Basix IT ist berechtigt, seine Leistung von einer angemessenen Vorkasse
abhängig zu machen, insbesondere soweit Basix IT Leistungen und Produkte
Dritter für die Durchführung des jeweiligen Auftrags zu Beschaffenheit (insbeson-
dere Hard- und Software). Basix IT ist berechtigt die Beschaffung von Hard- und
Software sowie die Erbringung von Eigenleistungen bis zur Leistung der Vorkasse
zurückzustellen. Gelangt Basix IT während der Durchführung eines Auftrags eine
wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Gegebenheiten des Kunden zur
Kenntnis (insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung, Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens, Verzug des Kunden gegenüber Basix IT oder Dritten in
nicht unwesentlicher Höhe) so ist Basix IT berechtigt, die Fortführung der Leistung
von einer der voraussichtlichen Forderungen von Basix IT entsprechenden Sicher-
heit abhängig zu machen, auch wenn ursprünglich eine abweichende Zahlungsab-
rede getroffen wurde.
(3) Forderungen von Basix IT werden mit Rechnungsstellung fällig und sind inner-
halb von 10 Tagen ohne Abzüge zahlbar. Im Verzugsfall ist Basix IT zur Einstel-
lung der Leistung bis zur vollständigen Erfüllung aller offenen Forderungen berech-
tigt. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte von Basix IT bleiben unberührt.
(4) Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenan-
sprüche von Basix IT anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegen-
anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 7 Eigentumsvorbehalt


(1) Basix IT behält sich bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und
zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden das
Eigentum an den gelieferten Leistungsergebnissen und Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Be-
zahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicher-
heit übereignet werden. Der Kunde hat Basix IT unverzüglich schriftlich zu benach-
richtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung
der fälligen Vergütung, ist Basix IT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften
vom Vertrag zurückzutreten und die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegen-
stände herauszuverlangen. Zahlt der Kunde fällige Vergütung nicht, wird Basix IT
den Kunden vor Ausübung der vorgenannten Rechte eine angemessene Nachfrist
zur Zahlung setzen, sofern nicht eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen
Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Kunde ist zu Verfügungen über von Basix IT gelieferte, unter Eigentums-
vorbehalt stehende Waren nicht befugt. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf
die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei Basix IT als Hersteller gilt. Bleibt bei
einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen-
tumsrecht bestehen, so erwirbt Basix IT Miteigentum im Verhältnis der Rech-
nungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstände. Im
Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigen-
tumsvorbehalt gelieferte Ware.


§ 8 Mitwirkung des Kunden


(1) Der Kunde hat Basix IT alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informatio-
nen mitzuteilen und Basix IT bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernis-
sen rechtzeitig zu unterrichten. Basix IT kann die Mitteilungen des Kunden als
richtig und vollständig ansehen und ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet.
Gleichwohl wird Basix IT den Kunden bei erkannten Informationslücken und Un-
richtigkeiten auf diesen Umstand hinweisen. Mitteilungen des Kunden sind so
rechtzeitig zu kommunizieren, dass eine angemessene Reaktions- bzw. Umset-
zungsfrist verbleibt.
(2) Der Kunde übergibt Basix IT nur solche Vorlagen und Arbeitsmittel, deren
auftragsgemäße Verwendung durch Basix IT keine Rechte Dritter verletzt. Der
Kunde stellt Basix IT insoweit von allen Ansprüchen und Rechten Dritter frei. Die
Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung im
gesetzlichen Umfang.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen
Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Dies betrifft
insbesondere die zur Leistungsumsetzung erforderliche Hard- und Software,
soweit sie nicht ausdrücklich von Basix IT bereitzustellen ist. Soweit Basix IT
vereinbarungsentsprechend beim Kunden tätig werden soll, stellt der Kunde
unentgeltlich ausreichende Arbeitsplätze und die nicht gemäß Vereinbarung von
Basix IT zu stellenden erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung.
(4) Der Kunde haftet für seine Mitwirkungen, insbesondere hat er Datenträger vor
Übergabe an Basix IT auf Viren und sonstige Schadsoftware mit einem aktuellen
und dem Stand der Technik entsprechenden Virenschutzprogramm zu prüfen.
(5) Der Kunde erlaubt Basix IT, ihn gegenüber Dritten als Kunden nennen zu
dürfen. Insbesondere darf Basix IT den Kunden auf seiner Website als Kunden
nennen.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, Daten vor einer Übergabe an Basix IT oder Bear-
beitung durch Basix IT unaufgefordert zu sichern. Ferner sind vom Kunden sämtli-
che Daten auf Computern, Servern und sonstigen Datenverarbeitungsanlagen zu
sichern, bevor Basix IT Arbeiten an der jeweiligen Einheit (Hardware und/oder
Software der jeweiligen Datenverarbeitungsanlage) durchführt. Ist der Kunde
ausnahmsweise nicht in der Lage, eine ausreichende Sicherung durchzuführen, so
hat er Basix IT auf diesen Umstand hinzuweisen. Basix IT wird sodann mit dem
Kunden eine Sicherung der Daten abstimmen, wobei hierdurch entstehender
Mehraufwand durch den Kunden angemessen zu vergüten ist.


§ 9 Abnahmen


(1) Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der Lieferungen/Leistungen sowie ihm
übergebener Vor- und Zwischenergebnisse stets unverzüglich nach Erhalt zu
prüfen und Abnahmen unverzüglich zu erteilen. Basix IT ist berechtigt, bei Fertig-
stellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Ab-
nahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Kunden nicht innerhalb von 10 Tagen ab Übergabe mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn der
Kunde das Arbeitsergebnis nutzt. Bei vorangegangenen Zwischenabnahmen ist nur
die Vertragsgemäßheit des letzten übergebenen Leistungsteils und das Zusammen-
wirken aller Teile Gegenstand der Abnahmeprüfung für die letzte Teilleistung.
(2) Abnahmen sind auf Wunsch von Basix IT schriftlich zu erklären.
(3) Bei einer etwaigen Verweigerung der Abnahme sind die Abnahmehindernisse
detailliert zu beschreiben. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und sind
von Basix IT innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wesentlich ist ein
Mangel, wenn sein Vorhandensein die Tauglichkeit der Leistung zum vereinbarten
Zweck beseitigt oder so beeinträchtigt, dass dies zu nicht spürbarem Mehraufwand
für den Kunden führt.
(4) Basix IT ist bereit, den Kunden bei Abnahmeprüfungen gegen gesonderte Vergü-
tung zu unterstützen.


§ 10 Verschwiegenheit


(1) Basix IT verpflichtet sich, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über
alle als vertraulich bezeichneten Informationen des Kunden, die Basix IT im Zusam-
menhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren.
Insbesondere verpflichtet sich Basix IT, geheimhaltungsbedürftige Daten des Kunden
und personenbezogene Daten aus der Sphäre des Kunden, die Basix IT anlässlich
der Leistungsbeziehung übergeben werden, streng vertraulich zu behandeln, aus-
schließlich zu Vertragszwecken zu nutzen und nicht Dritten zu überlassen oder
zugänglich zu machen.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, geheimhaltungsbedürftige Daten von Basix IT vertrau-
lich zu behandeln. Geheimhaltungsbedürftig sind Daten, soweit sie von Basix IT als
vertraulich bezeichnet werden. Geheimhaltungsbedürftig sind darüber hinaus Preise
und Konditionen, die Basix IT dem Kunden bereitstellt, soweit sie nicht ohne Verstoß
gegen die Verschwiegenheitsbindung des Kunden öffentlich sind.
(3) Basix IT ist berechtigt, den Kunden unter Wahrung der Geschäfts- und Betriebs-
geheimnisse des Kunden gegenüber Dritten als Referenz zu nennen, insbesondere
auch im Rahmen der Eigenwerbung zu erwähnen.


§ 11 Leistungsstörungen


(1) Der Liefer- bzw. Leistungstermin bzw. die Liefer-bzw. Leistungsfrist – im folgenden
vereinfachend sämtlich stets „Liefertermin“ genannt – wird nach dem voraussichtli-
chen Leistungsvermögen von Basix IT vereinbart und versteht sich unverbindlich und
vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und nicht von Basix IT zu vertretender
Umstände, insbesondere unverschuldeter Nicht- Falsch- oder Spätbelieferung.
Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann,
wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird
auch eine in diesem Falle eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des
unvorhergesehenen Ereignisses. Führen solche Ereignisse zu einem Leistungsauf-
schub von mehr als einem Monat, so können sowohl der Kunde als auch Basix IT –
unabhängig von anderen Rücktrittsrechten – vom Vertrag zurücktreten, wenn die
Liefer-/Leistungsverzögerung nicht von ihnen zu vertreten ist.
(2) Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des
Kunden, kann Basix IT auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
(3) Basix IT gerät nur aufgrund einer schriftlichen Mahnung des Kunden in Verzug,
soweit kein Fixgeschäft vorliegt. Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine bedarf
der Schriftform.
(4) Tritt der Kunde zusätzlich zur Geltendmachung von Verzugsschadenersatzan-
sprüchen vom Vertrag zurück oder macht er statt der Leistung Schadenersatz gel-
tend, so muss er Basix IT nach Ablauf der Leistungsfrist eine angemessene Nachfrist
gesetzt haben. Eine Haftung von Basix IT ist jedoch ausgeschlossen, wenn der
Schaden auch im Falle der Einhaltung des Liefertermins eingetreten wäre.
(5) Garantien im Rechtssinne durch Basix IT liegen nur bei schriftlicher Garantieabre-
de unter Verwendung der Bezeichnung „Garantie“ vor.
(6) Mängelansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Gefahrüber-
gang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt sowie in
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Basix IT und bei arglisti-
gem Verschweigen eines Mangels. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahr-
übergangs. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(7) Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik
nicht möglich ist, Fehler von Software unter allen Anwendungsbedingungen auszu-
schließen. Der Kunde hat Gewährleistungsansprüche betreffend Software nur, wenn
gemeldete Mängel reproduzierbar sind oder durch maschinell erzeugte Ausgaben
aufgezeigt werden können.
(8) Weist die Leistung von Basix IT einen Mangel auf, ist Basix IT zweimalig Gele-
genheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren, sofern Basix
IT die Mängelbeseitigung nicht endgültig verweigert hat. Basix IT steht das Wahlrecht
zwischen den Arten der Nacherfüllung zu. Die Beseitigung des Mangels erfolgt nach
Wahl von Basix IT beim Kunden oder bei Basix IT.
(9) Der Kunde hat Basix IT soweit erforderlich bei der Beseitigung von Mängeln zu
unterstützen, insbesondere auf Wunsch von Basix IT einen Datenträger mit dem
betreffenden Programm zu übersenden und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde hat Mängel in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängeler-
kennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden.
(10) Die Gewährleistung erlischt für Leistungsergebnisse, die der Kunde verändert
hat, es sei denn, dass der Kunde im Zusammenhang mit der Mängelmeldung nach-
weist, dass die Änderung für den Mangel nicht ursächlich ist.
(11) Basix IT kann die Vergütung seines Aufwands für die Mängelprüfung verlangen,
soweit sich ein Mängelanspruch des Kunden als unberechtigt erweist.
(12) Sofern dem Kunden ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht, bezieht sich jenes
ausschließlich auf den Leistungsteil, welcher Veranlassung für die Begründung des
Rücktrittsrechts gegeben hat. Insbesondere umfasst ein Rücktrittsrecht betreffend die
Ausführung einer Leistung nicht die Vorbereitung und Beratung in Bezug auf die
benötigte Leistung, soweit nicht auch aus dieser Leistung ein Rücktrittsrecht nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften begründet ist. Vorbereitende Planungs- und
Beratungsleistungen erbringt Basix IT nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch
unter Ausschluss einer Haftung für Mängel dieser Leistung, soweit die Leistung vom
Kunden nicht gesondert vergütet wird und die Vergütung geleistet ist.


§ 12 Rechtseinräumungen


(1) Alle Rechte an Entwürfen, Vorschlägen, Ausschreibungsunterlagen und Zwi-
schenergebnissen verbleiben bei Basix IT, sofern nicht abweichend vereinbart.
(2) Basix IT räumt dem Kunden die für den jeweils vereinbarten Verwendungs-
zweck erforderlichen Nutzungsrechte am Leistungsergebnis (Endergebnis) ein.
Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist mit der Vergütung
nur die Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwen-
dungszweck, Nutzungsform und Nutzungszeitraum gemäß dem ursprünglichen
Auftrag abgegolten. Jede weitergehende Nutzung, insbesondere in bzw. auf nicht
ausdrücklich umfassten Medien, in einem abweichenden geografischen Bereich, in
bearbeiteter Form (soweit die Bearbeitung nicht für die vereinbarungsgemäße
Nutzung erforderlich ist) und/oder in einem abweichenden Zeitraum bedarf einer
ausdrücklichen zusätzlichen Rechtseinräumung. Übertragung von Nutzungsrech-
ten sowie Unterlizenzierung bedürfen schriftlicher Zustimmung von Basix IT.
(3) Bei unberechtigter Nutzung ist der Kunde zur angemessenen Vergütung dieser
Nutzung verpflichtet, wobei sämtliche weiteren Ansprüche und Rechte von Basix IT
unberührt bleiben.
(4) Alle Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der
vollständigen Zahlung des für die Gesamtleistung geschuldeten Entgelts. Es
werden keine teilweisen Rechte bei teilweiser Zahlung eingeräumt. Rechtseinräu-
mungen werden unwirksam, solange der Kunde mit einer laufenden Vergütung für
das jeweilige Leistungsergebnis in Verzug gerät.
(5) Basix IT nimmt ggf. für die Leistungen auch Rechte Dritter (fremdes Lizenzma-
terial wie Software, digitale Bilder usw.) in Anspruch. Der Kunde darf dieses fremde
Lizenzmaterial nur im Zusammenhang mit und im Rahmen der vereinbarten Nut-
zung der Leistungen von Basix IT nutzen. Der Kunde hält Basix IT von sämtlichen
Ansprüchen und Rechten Dritter wegen von ihm zu vertretender Überschreitungen
der Nutzungsrechte frei.


§ 13 Rechte Dritter


(1) Basix IT versichert mit der Übergabe eines Leistungsergebnisses, dass es nach
Kenntnis von Basix IT nicht mit der Vertragserfüllung durch Basix IT entgegenste-
henden Rechten Dritter behaftet ist. Andernfalls wird Basix IT den Kunden auf
Basix IT bekannte Rechte Dritter hinweisen.
(2) Basix IT haftet nicht für die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Leistungs-
ergebnissen, ferner nicht für deren Tauglichkeit zur Erlangung gewerblicher oder
sonstiger Schutzrechte. Basix IT haftet nicht dafür, dass von Basix IT erstellte
Leistungsergebnisse und insbesondere deren Verwendung im Geschäftsbereich
des Kunden keine gewerblichen Schutzrechte (insbesondere Marken, Muster,
Patente) Dritter verletzen. Eine Kollisionsrecherche schuldet Basix IT nicht, sofern
dies nicht in Textform gesondert vereinbart wurde.
(3) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung von
Basix IT seine Rechte verletzen würde, hat der Kunde Basix IT unverzüglich
schriftlich zu informieren. Er überlässt es Basix IT, die geltend gemachten Ansprü-
che auf eigene Kosten abzuwehren. Basix IT hält den Kunden von berechtigten
Ansprüchen Dritter frei.
(4) Werden durch eine Leistung von Basix IT Rechte Dritter verletzt, wird Basix IT
nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
– dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
– die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
– die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nut-
zungsentschädigung) zurücknehmen.


§ 14 Fremdleistungen


Fremdleistungen sind Leistungen oder Leistungsteile, die nicht von Basix IT zu
erbringen sind. Soweit Basix IT in Absprache mit dem Kunden Fremdleistungen im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, stellt der Kunde Basix IT von
hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei. Die Haftung von Basix IT für Fremd-
leistungen (beinhaltend Auswahl und Anleitung der Leistungsschuldner) ist ausge-
schlossen, sofern nichts Abweichendes schriftlich mit dem Kunden vereinbart ist.


§ 15 Sonstige Haftung


(1) Basix IT haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen
Vorschriften. Im Übrigen haftet Basix IT gegenüber dem Kunden nur bei Verletzung
einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für etwaig über-
nommene Garantien. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung
zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist sowie solche, auf deren
Einhaltung der Kunde als Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Bei der leicht
fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung auf den vertragstypi-
schen und vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch auf den halben Betrag der
Gesamtvergütung für den Auftrag, anlässlich welchem der Anlass zur Haftung
besteht, höchstens jedoch auf den Auftragswert oder – sofern geringer – auf einen
Betrag von € 50.000 je Schadensfall, beschränkt. Die Haftung für entgangenen
Gewinn ist ausgeschlossen.
(2) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen Basix IT verjähren
in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjäh-
rungsfristen bestehen.
(3) Die Einschränkungen der vorstehenden Abs 1 und 2 gelten auch zugunsten der
gesetzlichen Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen von Basix IT, wenn Ansprü-
che direkt gegen diese geltend gemacht werden und sinngemäß auch für Ansprü-
che des Kunden auf Aufwendungsersatz.
(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.


§ 16 Sonstiges


(1) Basix IT speichert und verarbeitet ggf. personenbezogene Daten des Kunden,
soweit dies zur Vertragsabwicklung und zur Erfüllung der vertraglichen Verpflich-
tungen von Basix IT gegenüber dem Kunden erforderlich ist.
(2) Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht
übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
(3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sind oder unwirk-
sam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Zur Auslegung der Vertragspflichten gilt ausschließlich die deutsche Fassung
dieser AGB.
(4) Gerichtsstand gegenüber einem Kaufmann, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Ham-
burg.

Stand: 09/2023